Atom- Behörden
Letzte Änderung: 03.05.2011
  Behörden

Behörden Mühlen mühlen langsam!

Auszug aus der Homepage des UVEK vom 3. Mai 2011

"Um auch künftig die Versorgungssicherheit gewährleisten zu können, erachtet der Bundesrat den Ersatz von bisherigen sowie den Bau neuer Kernkraftwerke als nötig. Der Entscheid über den Bau eines neuen KKW untersteht dem fakultativen Referndum."

ENSI Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat

Ensi Rat

 
UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
KNS Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit
KNE Kommission Nukleare Entsorgung
BFE Bundesamt für Energie

ENSI

Das eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI ist die Aufsichtsbehörde des Bundes für die nukleare Sicherheit und Sicherung der schweizerischen Kernanlagen. Es hat am 1. Januar 2009 seine Tätigkeit als Nachfolgeorganisation der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen HSK aufgenommen. Zitat ab der ENSI Homepage: "Aufgaben und Personal blieben gleich, doch während die HSK zum Bundesamt für Energie gehörte, ist das ENSI eine unabhängige öffentlich-rechtliche Anstalt - vergleichbar mit der SUVA oder dem Institut für geistiges Eigentum." Wers glaubt! Sitz des ENSI ist Brugg im Kanton Aargau.

Auszug aus dem ENSI-Gesetz

Art. 2 Aufgaben
1 Das ENSI erfüllt die Aufgaben, die ihm gemäss der Kernenergiegesetzgebung, der Strahlenschutzgesetzgebung, der Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzgebung und den Vorschriften betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern übertragen
sind.
2 Es wirkt bei der Vorbereitung von Erlassen in den Bereichen nach Absatz 1 mit und vertritt die Schweiz in internationalen Gremien.
3 Es kann Projekte der nuklearen Sicherheitsforschung unterstützen.
4 Es kann für einzelne Aufgaben Dritte beiziehen.

Art. 3 Dienstleistungen
Das ENSI kann gegen ein marktübliches und mindestens kostendeckendes Entgelt für ausländische Behörden Dienstleistungen erbringen, soweit dies die zeitgerechte Erfüllung seiner Aufgaben nicht beeinträchtigt.

Art. 4 Qualitätssicherung
1 Der Bundesrat bestimmt die grundlegenden Anforderungen an die Qualitätssicherung des ENSI.
2 Das ENSI lässt die Qualität der Aufgabenerfüllung und der Dienstleistungen durch eine externe Stelle periodisch überprüfen und sorgt für die langfristige Qualitätssicherung.

1998_08_

Info 50 der Aktion Mühleberg stillegen. ENSI Unabhängig?

2011_05_03

Ex-Atomaufseher: «Schwache Atomaufsicht vermutlich gewollt»

2011_08_16

Mdienmitteilung: ENSI-Verfügungen und EU-Stresstests: Mitbestimmung verlangt

13 Organisationen der drei AKW-Standortkantone verlangen in einem offenen Brief an Bundesrätin Doris Leuthard uneingeschränkte Akteneinsicht und Mitbestimmungsmöglichkeiten anlässlich der Verfahren im Gefolge der Atomkatastrophen in Japan.

17. 7. 2011

Der Sonntag: "Ex-Chef der Atomkommission fordert Oberaufsicht für Ensi "

Fokus Anti-Atom legt sein neuestes Hintergrundpapier zum Unfall von Fukushima auf und zeigt: das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) unterschlägt die technischen Sicherheitsprobleme und versäumt seine gesetzliche Pflicht, die Sicherheit der Schweizer AKW nach den neuen Erkenntnissen aus Fukushima Daiichi zu prüfen. Die Reaktion des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspekorats Ensi auf Fukushima sei unprofessionell, sagt Walter Wildi. Die Behörde sei zu einer unabhängigen Aufsicht nicht fähig. Ein neuer Bericht von Fokus Anti-Atom wirft zudem Fragen zum Vorgehen der Behörde auf. Weitere Informationen:

Hintergrundbericht: ENSI unterschlägt technische Sicherheitsprobleme in Fukushima hochauflösend

15. 7. 2011 "Ensi-Unabhängigkeit erneut in Frage gestellt"
11. 7. 2011 Medienmitteilung: "ENSI, PR-Abteilung der BKW?"
10. 7. 2011 "Abwiegeln und ignorieren: AKW-Aufsicht zeichnet sich durch Nichtstun aus."
2011.06.27

Medienmitteilung: "Sicherheitsattest für Schweizer AKWs basiert auf Fehlaussagen des ENSI zu Fukushima"

Hintergrundpapier "Fehleinschätzungen des ENSI" New York Times "Hidden Dangers" vom 17. Mai 2011

ENSI- Rat

Auszug aus dem ENSI-Gesetz

Art. 6 ENSI-Rat
1. Der ENSI-Rat ist das strategische und das interne Aufsichtsorgan des ENSI.
2. Der ENSI-Rat besteht aus fünf bis sieben fachkundigen Mitgliedern. Diese werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Jedes Mitglied kann zweimal wieder gewählt werden.
3. Der Bundesrat wählt die Mitglieder des ENSI-Rates und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Die Mitglieder des ENSI-Rates dürfen weder eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch
ein eidgenössisches oder kantonales Amt bekleiden, welche geeignet sind, ihre Unabhängigkeit zu beeinträchtigen.
4. Der Bundesrat legt die Entschädigungen der Mitglieder des ENSI-Rates fest. Für das Honorar der Mitglieder des ENSI-Rates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes
vom 24. März 20003 sinngemäss.
5. Der Bundesrat kann die Mitglieder des ENSI-Rates aus wichtigen Gründen abberufen.

6. Der ENSI-Rat hat folgende Aufgaben:
a. Er legt die strategischen Ziele für jeweils vier Jahre fest.
b. Er beantragt dem Bundesrat die vom Bund zu erbringenden Abgeltungen.
c. Er erlässt das Organisationsreglement.
d. Er erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat das Personalreglement.
e. Er erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat die
Gebührenordnung.
f. Er erlässt die dem ENSI vom Bundesrat delegierten Ausführungsbestimmungen.
g. Er wählt die Direktorin oder den Direktor und die weiteren Mitglieder der
Geschäftsleitung.
h. Er überwacht die Geschäftsführung und die Aufsichtstätigkeit.
i. Er ist für eine ausreichende Qualitätssicherung und ein adäquates betriebliches
Risikomanagement verantwortlich.
j. Er setzt eine interne Revision ein und sorgt für die interne Kontrolle.
k. Er genehmigt den Voranschlag und die Jahresrechnung.
l. Er erstellt den Tätigkeitsbericht mit Angaben zur Aufsicht, zum Stand der
Qualitätssicherung und zum Zustand der Kernanlagen sowie den Geschäftsbericht
(Jahresbericht, Bilanz mit Anhang, Erfolgsrechnung, Prüfungsbericht
der Revisionsstelle) und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.
7. Der ENSI-Rat kann die Kompetenz zum Abschluss einzelner Geschäfte an die
Geschäftsleitung übertragen.

2011.05.03 BZ

Atomaufsicht: Chef tritt in den Ausstand

2011.04.30. 20 Min Chef der AKW-Prüfer hatte Mandat der BKW