Atom- Behörden
Letzte Änderung: 29.06.2014

Behörden Mühlen mühlen langsam!

Auszug aus der Homepage des UVEK vom 3. Mai 2011

"Um auch künftig die Versorgungssicherheit gewährleisten zu können, erachtet der Bundesrat den Ersatz von bisherigen sowie den Bau neuer Kernkraftwerke als nÖtig. Der Entscheid über den Bau eines neuen KKW untersteht dem fakultativen Referndum."

ENSI EidgenÖssisches Nuklearsicherheitsinspektorat

Ensi Rat

 
UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
KNS Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit
KNE Kommission Nukleare Entsorgung
BFE Bundesamt für Energie

ENSI- Rat

Auszug aus dem ENSI-Gesetz

Art. 6 ENSI-Rat
1. Der ENSI-Rat ist das strategische und das interne Aufsichtsorgan des ENSI.
2. Der ENSI-Rat besteht aus fünf bis sieben fachkundigen Mitgliedern. Diese werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Jedes Mitglied kann zweimal wieder gewählt werden.
3. Der Bundesrat wählt die Mitglieder des ENSI-Rates und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Die Mitglieder des ENSI-Rates dürfen weder eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch
ein eidgenÖssisches oder kantonales Amt bekleiden, welche geeignet sind, ihre Unabhängigkeit zu beeinträchtigen.
4. Der Bundesrat legt die Entschädigungen der Mitglieder des ENSI-Rates fest. Für das Honorar der Mitglieder des ENSI-Rates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes
vom 24. März 20003 sinngemäss.
5. Der Bundesrat kann die Mitglieder des ENSI-Rates aus wichtigen Gründen abberufen.

6. Der ENSI-Rat hat folgende Aufgaben:
a. Er legt die strategischen Ziele für jeweils vier Jahre fest.
b. Er beantragt dem Bundesrat die vom Bund zu erbringenden Abgeltungen.
c. Er erlässt das Organisationsreglement.
d. Er erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat das Personalreglement.
e. Er erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat die
Gebührenordnung.
f. Er erlässt die dem ENSI vom Bundesrat delegierten Ausführungsbestimmungen.
g. Er wählt die Direktorin oder den Direktor und die weiteren Mitglieder der
Geschäftsleitung.
h. Er überwacht die Geschäftsführung und die Aufsichtstätigkeit.
i. Er ist für eine ausreichende Qualitätssicherung und ein adäquates betriebliches
Risikomanagement verantwortlich.
j. Er setzt eine interne Revision ein und sorgt für die interne Kontrolle.
k. Er genehmigt den Voranschlag und die Jahresrechnung.
l. Er erstellt den Tätigkeitsbericht mit Angaben zur Aufsicht, zum Stand der
Qualitätssicherung und zum Zustand der Kernanlagen sowie den Geschäftsbericht
(Jahresbericht, Bilanz mit Anhang, Erfolgsrechnung, Prüfungsbericht
der Revisionsstelle) und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.
7. Der ENSI-Rat kann die Kompetenz zum Abschluss einzelner Geschäfte an die
Geschäftsleitung übertragen.

2011.05.03 BZ

Atomaufsicht: Chef tritt in den Ausstand

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