Der Wortlaut der Initiative

Die Verfassung des Kantons Bern wird in folgender Weise abgeändert:

1. Art. 35, Abs. 2, 2. Satz:
Sie setzen sich für den Ausstieg aus der Atomenergie ein und fördern die Nutzung erneuerbarer Energien.

 

2. Die übergangs- und Schlussbestimmungen der Kantonsverfassung werden mit dem folgenden neuen Art. 136 ergänzt:
Für die Ausführung von Art. 35 Abs. 2, 2. Satz gilt folgendes:

1) Der Regierungsrat beantragt der auf die Veröffentlichung des erwahrten Abstimmungsergebnisses im kantonalen Amtsblatt folgenden Generalversammlung der BKW FMB Energie AG die nachfolgenden Statutenänderungen und stimmt diesen Änderungen mit den Stimmen aller sich im Eigentum des Kantons befindlichen Aktien zu:
a. Das Kernkraftwerk Mühleberg IKKIM) wird bis spätestens am 31. Dezember 2002 ausser Betrieb gesetzt und darf durch kein neues Kernkraftwerk ersetzt werden.

Die Generalversammlung kann die Betriebsdauer bis längstens am 31. Dezember 2004 verlängern, wenn die Stromversorgung anderweitig nachweislich nicht sichergestellt werden kann.
b. Die BKW FMB Energie AG wirkt darauf hin, dass Gesellschaften, an denen sie beteiligt ist, ihre Atomkraftwerke stilllegen.
c. Die BKW FMB Energie AG zieht sich auf den nächsten vertraglich zulässigen Zeitpunkt aus allen andern Verpflichtungen zur übernahme von Energie, die durch Atomenergie erzeugt wird, zurück.

2) Bis zur Ausserbetrielbsetzung des KKM Mühleberg muss der Kanton mindestens zwei Drittel der Aktien und des Aktiennennwertes der BKW FMB Energie AG in seinem Eigentum behalten. Der Regierungsrat darf keiner Statutenänderung zustimmen, welche die qualifizierte Stimmenmehrheit gemäss OR Art. 704 gefährdet.

 


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