Der Wortlaut der Initiative
| Die Verfassung des Kantons Bern wird in
folgender Weise abgeändert: 1. Art.
35, Abs. 2, 2. Satz:
2. Die übergangs- und Schlussbestimmungen der
Kantonsverfassung werden mit dem folgenden neuen Art. 136 ergänzt: 1) Der Regierungsrat beantragt der auf die
Veröffentlichung des erwahrten Abstimmungsergebnisses im kantonalen Amtsblatt folgenden
Generalversammlung der BKW FMB Energie AG die nachfolgenden Statutenänderungen und stimmt
diesen Änderungen mit den Stimmen aller sich im Eigentum des Kantons befindlichen Aktien
zu: Die Generalversammlung kann die Betriebsdauer bis längstens am 31.
Dezember 2004 verlängern, wenn die Stromversorgung anderweitig nachweislich nicht
sichergestellt werden kann. 2) Bis zur Ausserbetrielbsetzung des KKM Mühleberg muss der Kanton mindestens zwei Drittel der Aktien und des Aktiennennwertes der BKW FMB Energie AG in seinem Eigentum behalten. Der Regierungsrat darf keiner Statutenänderung zustimmen, welche die qualifizierte Stimmenmehrheit gemäss OR Art. 704 gefährdet.
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