Medienmitteilung der Aktion Mühleberg stillegen (AMüs), 14 Juli 2000

Neue Impulse zu den Laufzeiten von AKW

Anlässlich der Vernehmlassung des neuen Kernenergiegesetzes hat die Aktion Mühleberg stilllegen (AMüs) im April vom Bundesrat eine Befragung der Sicherheitsbehörden und des Rechtsdienstes zu den Stilllegungskriterien verlangt. Nach abschlägiger Antwort gelangt AMüs an die Eidgenössische Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen und publiziert eine Streitschrift in der verhärteten Laufzeiten-Diskussion.

 In einem Briefwechsel zu den Laufzeiten von Atomkraftwerken haben der Bundesrat und die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen HSK ihre undemokratische Ab-wehrhaltung kritischen Positionen gegenüber einmal mehr demonstriert (der Briefwechsel ist im Anhang vollständig dokumentiert).

 Die Aktion Mühleberg stilllegen verlangt nun von der KSA (Eidgenössische Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen) Auskunft darüber, wie in der Schweiz Abweichungen vom technischen Regelwerk und die Zumutbarkeit von Nachrüstungen für die Betreiber von AKW quantifiziert werden. AMüs möchte von der KSA Auskunft über Kriterien, wann ein AKW bei fortschreitendem Stand der Technik stillgelegt werden muss. Die KSA ist beratendes Organ des Bundesrates und mitverantwortlich für die Herausgabe von Richtlinien. In ihr haben auch atomkritische Personen Einsitz, weshalb die Antwort in diesem Gremium nicht so einseitig ausfallen dürfte.

 Zu den Antworten von Bundesrat und HSK nimmt AMüs wie folgt Stellung:

Bundesrat Moritz Leuenberger schreibt, dass AMüs ein Hearing verlange, was "häufig nur zu Wiederholungen längst bekannter Positionen " führe.

 Pikant ist, dass diese Zeilen wortwörtlich aus einer Zwischenverfügung im Mühleberg-Bewilligungsverfahren 1992 unter der Regie von Bundesrat Adolf Ogi stammen.

 Nebst dem mangelnden Demokratieverständnis müssen wir diese Haltung auch aus folgendem Grund scharf kritisieren: Sie missachtet den wissenschaftlich-technischen Fortschritt, welcher oft gerade durch gegensätzliche Positionen zustande kommt. Der Bundesrat tut so, als ob der Betrieb der AKW eine ein für allemal geklärte Sache sei.

 Es geht uns gerade nicht um Wiederholungen, sondern darum, dass sich die Sicherheits-behörden endlich auf verbindliche Kriterien festlegen, welche Entscheidungsgrundlage sind, wann aus technischen Gründen ein AKW stillgelegt werden muss. Offensichtlich genügen die bestehenden Richtlinien nicht; denn die HSK bringt in ihren Gutachten immer wieder Entschuldigungen vor, weshalb kleinere bis massive Abweichungen von den Richtlinien tolerierbar seien. Nach dem 30-jährigen Betrieb der drei älteren AKW in der Schweiz sollten sich die Behörden aber intensiv mit Stilllegungs-Bedingungen auseinandersetzen.

 Die HSK wirft AMüs bei der Diskussion der Erdbebensicherheit vor, dass uns der Un-terschied zwischen Auslegungsbasis und probabilistischer Sicherheitsanalyse nicht bekannt sei.

 Der HSK unterläuft ein peinlicher Fehler, welcher möglicherweise durch ihre Abwehrhal-tung erklärbar ist: Sie argumentiert nur mit Wahrscheinlichkeiten für Kernschäden, anstatt die Wahrscheinlichkeiten für auslösende Ereignisse (wie z.B. Erdbeben) genauer zu dis-kutieren. Beide Wahrscheinlichkeiten sind Resultate bzw. Zwischenresultate einer probabilistischen Sicherheitsanalyse PSA. Die Kritik von AMüs an der Erdbebenauslegung zielt aber auf folgende Tatsachen ab: Die HSK führt in ihrer Richtlinie R-100 aus, dass Sicherheits-Erdebeben, gegen welche AKW geschützt werden müssen, in die sogenannte Ereigniskategorie 3 mit einer Eintretenswahrscheinlichkeit von 1/10´000 bis 1/1´000´000 Jahre gehören. (Es handelt sich dabei lediglich um das Auftreten des Erdbebens; damit ist nichts über Anlage- oder gar Kernschäden gesagt). Andererseits verlangt die HSK für das AKW Mühleberg, dass Erdbeben mit definierten Beschleunigungen beherrscht werden müssen. Die probabilistische Mühleberg-Sicherheitsanalyse MUSA zeigt, dass diese Erdbeben mit der geforderten Stärke am Standort Mühleberg weit häufiger sind (Ereigniskategorie 2 mit 1/100 bis 1/10´000 Jahre) als die Richtlinie R-100 vorgibt.

Quintessenz: Der Erdbebenschutz im AKW Mühleberg geht von viel zu geringen Beschleunigungen aus. Ein Ergebnis der Störfallanalyse zeigt zudem, dass die radioaktive Belastung infolge der effektiv geforderten Erdbeben der Ereigniskategorie 2 die Grenz-werte der Strahlenschutzverordnung überschreiten.

In Sachen Flugzeugabsturz-Sicherheit muss die HSK AMüs recht geben.

 In dieser Angelegenheit ist die Argumentationslinie der HSK besonders aufschlussreich. Der heute verlangte Schutz gegen Flugzeugabsturz wird vom AKW Mühleberg sowieso nicht eingehalten. Die Anforderung der HSK für den Trümmerschutz würde ein Sekundärcontainment (Reaktorgebäude) von 70 cm Wandstärke bedeuten. Auch dies wird vom AKW Mühleberg nicht eingehalten. Die HSK schraubt danach die Anforderungen für Mühleberg nochmals zurück und prüft die einzelnen Anlageabschnitte. Aber auch das Brenn-elementbecken ist nicht ausreichend gesichert. Da geht die HSK noch einen Schritt zurück und bestätigt ausreichende Kühlbarkeit des Beckens. Als letzte Entschuldigung nimmt sie im MEMO zu Handen von AMüs zur Hilfe, dass andere Länder wie Frankreich und die USA die Flugzeugabsturzsicherheit nicht verlangen.

Hierzu zwei Bemerkungen:

1. Es ist verwunderlich, dass die HSK Regeln aufstellt für Flugzeugabsturz bzw. Trümmerschutz, wenn sie ihre Bewilligungs- und Stillegungspraxis ohnehin nicht danach richtet.

2. In Frankreich existiert seit 1992 eine Richtlinie zum Flug-zeugabsturz.

 Unsere Vorwürfe bezüglich den Rissen im Kernmantel kann die HSK nicht begreifen.

 1998 hat der TüV Energie Consult den "Hosenträgern" am Kenmantel in Mühleberg ausreichende Sicherheitsfunktion attestiert: Auch bei vollständigem Durchriss der mittleren Rundnaht soll unter Unfallbedingungen der Kern des AKW gekühlt werden können. Der überwachungsverein hat zudem die kritischen Risslängen für einen vollständigen Durch-riss einer Rundnaht berechnet. Er hat dabei die Resultate der Herstellerfirma General Electric (2,8 m unter Bedingungen ohne Zuganker) auf die sicherere Seite korrigieren müssen (1,97 m). Mit Zugankern dürfen die kritischen Längen aber grösser sein als bisher angenommen (3,4 m). Die HSK wiederholt trotz den neueren Ergebnissen die 2,8 m von General Electric. Sie benutzt diese Zahl als Vergleich mit den aktuellen Rissen (1,4 m in einer Naht). Dabei schwingt die Bedingung mit, dass dannzumal Handlungsbedarf bestünde, ohne dass dies aber ausdrücklich gesagt wird.

 Mit dieser Haltung trägt die HSK nur zur Verunklärung der Situation bei. Sie missachtet das Gutachten des TüV und bestätigt die von einem HSK-Mitglied gegenüber AMüs geäusserte Haltung, dass die Zuganker lediglich politische Klammern gewesen seien.


Anhang: Briefwechsel AMüs - Bundesrat Leuenberger / HSK

 

Aktion Mühleberg stilllegen AMüs, Postfach 6307, 3001 Bern

Herrn, Bundesrat M. Leuenberger, Vorsteher UVEK, Bundeshaus, 3003 Bern         Bern, den 24. April 2000

 

Betrifft: Entwurf zum Kernenergiegesetz - Betriebsdauer der AKW

 

Sehr geehrter Herr Bundesrat

 

Die Meinung liest sich wiederkehrend in den Jahresberichten der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen HSK, dass die Schweizer AKW "sicher" betrieben würden. Auch im erläuternden Bericht zum Vernehmlassungsentwurf des Kernenergiegesetzes (6. März 2000) steht auf Seite 17: "Andererseits ist es aus heutiger Sicht offenbar nicht ausgeschlossen, dass die Kernkraftwerke während mehr als 40 Jahren sicher betrieben werden können".

 

Diesen Aussagen müssen wir mit aller Schärfe entgegentreten, denn sie entsprechen nicht der Wahrheit. Wider besseres Wissen der Behörden und der Betreiber werden in der Schweiz Atomkraftwerke betrieben, welche dem Stand der Technik und den schweizerischen Richtlinien längst nicht mehr entsprechen, so dass nicht einmal eine minimale Sicherheit gewährleistet ist. Wir meinen hier also nicht den ohnehin nicht beherrschbaren, aber doch wahrscheinlichen Super-GAU in der Schweiz, sondern die ganz elementaren, seit den Siebziger Jahren allgemein anerkannten Sicherheitsbedingungen in der Kerntechnik.

Angesichts der politischen Auseinandersetzung um die Laufzeiten der AKW müssen wir vorbringen, dass die schweizerischen AKW - ganz sicher jedenfalls Mühleberg und Beznau I/II - aus technischen Gründen sofort stillgelegt werden müssten. Wir wundern uns natürlich, dass im Kernenergiegesetzesentwurf die technische Argumentationslinie sich das Recht auf einen Betrieb von über 40 Jahren herausnimmt. Es ist symptomatisch, dass das schweizerische Regelwerk im erläuternden Bericht zum Kernenergiegesetz nur bezüglich Bau, Inbetriebnahme und Änderungen von Atomanlagen thematisiert wird. Dass im übrigen auch die inhaltliche Kohärenz und die Rechtskraft der Richtlinien ungenügend sind, hat schon die IAEA-Mission (IRRT) im Januar 1999 konstatiert 1).

Somit ist uns das Atomrecht in seinem ganzen Umfang die eindeutige Antwort schuldig, wann ein AKW aus technischen Gründen eigentlich stillgelegt werden muss. In der Praxis werden von den überwachungsbehörden, wie wir weiter unten zeigen, offensichtlich ökonomische Gründe den technischen Regeln vorgezogen.

 

ANTRAG: Wir verlangen im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zum Entwurf des Kernenergiegesetzes eine öffentliche Befragung Ihres Rechtsdienstes und der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen HSK bezüglich technischer Bedingungen für die Stilllegung eines AKW, und zwar unter Beteiligung der Medien.

 

Wir begründen diesen Antrag beispielhaft zum Atomreaktor Mühleberg, wo seit langem unter anderem folgende Sicherheitsbedingungen verletzt werden:

Die HSK verlangt zudem nicht einmal die Einhaltung der Schutzziele: Für die Erdbeben, gegen welche Mühleberg ausgelegt ist (Ereigniskategorie 2: Eintretenshäufigkeit 10-2 bis 10-4 pro Jahr), ist laut KKM-Sicherheitsbericht 1989 der BKW mit einem Rohrleitungsbruch im Maschinenhaus zu rechnen. Dies ergibt aber eine überhöhte radiologische Verseuchung der Umgebung, wie sie nur für weniger wahrscheinliche Unfälle zulässig wäre: Die HSK gibt 1,6 Millisievert pro Jahr an3). Der Grenzwert würde 1,0 Millisievert betragen, wobei die Ausschöpfung dieses Werts das Dosis-Minimierungsprinzip (ALARA) sträflich verletzen würde.

Das Erdbeben ist gemäss Risikoanalyse das häufigste Schadensereignis, und es ist ein Skandal, dass die HSK diesem nicht mehr Bedeutung beimisst. Die HSK nimmt eine Verletzung der Richtlinien und sogar der Schutzziele der Strahlenschutzverordnung in Kauf; sie benennt auf der anderen Seite aber keine Erdbeben-Kriterien, welche zur Stilllegung des AKW Mühleberg führen müssen.

Der Flugzeugabsturz ist gemäss Mühleberg-Risikoanalyse MUSA wegen des hohen Schadensausmasses das dominante Risikoereignis. Auch hier muss festgestellt werden, dass den Behörden der Risiko-Sinn offensichtlich abgeht. Die HSK nimmt wiederum eine Verletzung der Richtlinien in Kauf und lässt offen, wann das Flugzeugabsturzkriterium zur Stilllegung führen müsste. Denn offensichtlich scheint es ein in der Schweiz nicht ernst zu nehmendes Kriterium zu sein...

Die HSK formuliert zwar in den Richtlinien Kriterien, die für die Erstellung und den Betrieb eines AKW erfüllt sein müssen. Doch in den Bewilligungsverfahren, speziell zu Mühleberg und Beznau II, hat sie sich nicht im geringsten daran gehalten.

 

Wir verlangen deshalb endlich klare Killerkriterien für den Betrieb eines Atomkraftwerkes, ohne welche offensichtlich nie eine verbindliche Ausserbetriebnahme oder Stilllegung eines AKW erfolgt.

 

Nicht nur bei der Auslegung der AKW bewegt sich die HSK aber auf unsicherem Boden. Beispielsweise auch bei den Kernmantelrissen benennt sie heute noch die längst überholten Berechnungen der General Electric (2,8 Meter Durchriss bei der Rundnaht 11) als kritische Grössen5). Die entsprechenden Ergebnisse des TüV-Energie Consult vom Januar 1998 werden gar nicht in Betracht gezogen. Zudem gibt die HSK keine Auskunft darüber, bei welchen Rissumfängen in welchen Bereichen sie die BKW-FMB Energie zu Massnahmen auffordern will.

 

Wir hoffen, dass Sie, sehr geehrter Herr Bundesrat, auch der Meinung sind, dass eine ernst zu nehmende Diskussion über Laufzeiten ohne seriöse technische Auslegeordnung nicht möglich ist. Diese fehlt aber bis heute von Seiten der Sicherheitsbehörden. In diesem Sinne bitten wir Sie, unseren Antrag zu unterstützen.

 

Mit freundlichen Grüssen

Aktion Mühleberg stillegen

 

Anmerkungen

 

1) s. International Atomic Energy Agency: Report of the International Regulatory Review Team (IRRT) to Switzerland IAEA/NSNI/IRRT/ 99/01; Wien, Januar 1999

2) Eidgenössische Kommission für die Sicherheit der Kernanlagen: Stellungnahme zum Gesuch der Bernischen Kraftwerke AG um Erteilung der unbefristeten Betriebsbewilligung für das Kernkraftwerk Mühleberg mit einer thermischen Reaktorleistung von 1097 MW KSA 11/149, Seite 7-2; Würenlingen, Dezember 1991

3) Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen: Gutachten zum Gesuch um unbefristete Betriebsbewilligung und Leistungserhöhung für das Kernkraftwerk Mühleberg HSK 11/250, KSA 11/150, Seite 8-58; Würenlingen, Oktober 1991

4) ebenda, Seite 8-40

  1. Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen: Beurteilung der HSK zu den Rissen im Kernmantel des Kernkraftwerks Mühleberg; http://www.hsk.psi.ch/, November 1999

Kopien an:

 

ANTWORTBRIEF DES BUNDESRATES:

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern,         19. Mai 2000

Aktion Mühleberg stilllegen AMüs, Postfach 6307, 3001 Bern

 

Vernehmlassungsentwurf zum Kernenergiegesetz, Betriebsdauer der Kernkraftwerke

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Mit Schreiben vom 24. April 2000 verlangen Sie im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens eine öffentliche Befragung unseres Rechtsdienstes und der HSK bezüglich technischer Bedingungen für die Stilllegung eines AKW, und zwar unter Beteiligung der Medien. Wir äussern uns dazu wie folgt.

 

Das Kernenergiegesetz befindet sich bis Mitte Juni in der Vernehmlassung. Dabei können nicht nur die offiziellen Vernehmlassungsadressaten, sondern auch andere Organisationen und Einzelpersonen ihre Stellungnahme zum vorgeschlagenen Gesetzesprojekt abgeben. Eine öffentliche Befragung oder ein öffentliches Hearing ist nicht vorgesehen. Die bisherigen Erfahrungen haben denn auch die Grenzen von kontradiktorisch durchgeführten Gesprächen mit Experten aufgezeigt, welche die Kernenergie befürworten bzw. sie ablehnen. Das Streitgespräch unter Fachleuten grundsätzlich verschiedener Einstellungen vermag zwar die Spannweite der anstehenden Kontroversen deutlich zu machen. Solche Veranstaltungen führen aber häufig nur zur Wiederholung längst bekannter Positionen.

 

Ihre Behauptung, dass in der Schweiz wider besseres Wissen der Behörden und der Betreiber Atomkraftwerke betrieben würden, welche dem Stand der technik und den schweizerischen Richtlinien nicht mehr entsprächen, so dass nicht einmal eine minimale Sicherheit gewährleistet sei, weisen wir in aller Form zurück. Was die von Ihnen aufgeworfenen sicherheitstechnischen Fragen betrifft, hat die HSK als fachlich zuständige Aufsichtsbehörde Antworten formuliert, die Sie in der Beilage finden.

 

Es ist im übrigen nicht zutreffend, dass die Experten der Internationalen Atomenergieagentur (IAEA) in ihrem Bericht eine ungenügende inhaltliche Kohärenz und Rechtskraft der Richtlinien der HSK festgestellt haben. In ihrem öffentlich zugänglichen Bericht vom Januar 1999 führen sie lediglich unter anderem aus, dass die HSK in einigen zusätzlichen Bereichen Richtlinien erlassen sollte. Die Experten empfehlen sodann, der HSK im zukünftigen Kernenergiegesetz oder in einem anderen Erlass die Kompetenz zuzuweisen, Richtlinien selber zu erlassen. Ferner sollte die HSK die Vorbereitung von Richtlinien in ihren internen Weisungen dokumentieren. Die HSK ist daran, verschiedenen Bemerkungen und Empfehlungen des Berichts umzusetzen, soweit dies im jetzigen Zeitpunkt sinnvoll ist. Im Rahmen des neuen Kernenergiegesetzes bzw. des Projektes einer Nationalen Sicherheitsagentur wird sodann geprüft, inwiefern weitere Empfehlungen realisiert werden können.

 

Mit freundlichen Grüssen

 

Moritz Leuenberger

Bundesrat

 

Beilage: Memo der HSK vom 15.5.2000

Kopie an: Regierungsrätin Dori Schaer-Born

GS UVEK; HSK

 

Es folgt das MEMO der HSK:

HSK Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen

 

MEMO

 

Datum 15. Mai 2000

 

Kommentar der HSK zum AMüs-Brief vom 24. April 2000 (Thema: Entwurf KEG - Betriebsdauer AKW)

 

Betreff: Aufsicht über die Kernanlagen

Die Aussage von AMüs, dass bei der Aufsicht offensichtlich ökonomische Gründe technischen Regeln vorgezogen würden, ist nicht zutreffend.

Die HSK hat 1991 im "Gutachten zum Gesuch um unbefristete Betriebsbewilligung und Leistungserhöhung für das Kernkraftwerk Mühleberg" sowohl die Allgemeinen Schutzziele und Sicherheitsprinzipien (Kap. 1.3) wie auch die "Auslegungsgrundlagen und Beurteilungskriterien" (Kap. 5) dargelegt. Nach diesen technischen Regeln wurde und wird der Betrieb eines Kernkraftwerks beurteilt. Die HSK hat ihre Vorgehensweise zudem in einem Vortrag öffentlich dargelegt (vgl. "Grundlagen und Praxis der Aufsicht über die Kernanlagen in der Schweiz", siehe HSK Homepage http://www. hsk.psi.ch/hsk-publ.html).

 

Betreff: Erdbebenschutz

Die Aussage, dass der Erdbebenschutz für Mühleberg nicht gewährleistet sei, ist nicht zutreffend.

AMüs ist offenbar der Unterschied zwischen Auslegungsbasis und probabilistischer Sicherheitsanalyse (PSA) nicht klar. Im Rahmen der Auslegung - und alle Kernanlagen werden auf einer Auslegungsbasis gebaut - ist die Erdbebensicherheit gewährleistet, denn auch das KKW Mühleberg ist auf das sogenannte Sicherheitserdbeben ausgelegt. Regelkonform ist die Anlage so ausgelegt, dass (Zitat aus dem Gutachten KKM, Seite 5-16) "sie das OBE (Auslegungserdbeben) ohne Schäden übersteht, währenddem beim SSE (Sicherheitserdbeben) zwar Anlageschäden entstehen können, die Freisetzung radioaktiver Stoffe nach aussen aber den in der Richtlinie R-11 festgesetzten Grenzwert für Unfälle (Ereigniskategorie 3 gemäss R-100) nicht überschreiten darf." Dies wurde für die Anlage KKM dargelegt. Die Erdbebensicherheit im Rahmen der Auslegung ist somit nachgewiesen.

Die probabilistische Sicherheitsanalyse (PSA) für die Anlage Mühleberg hat gezeigt, dass die durch Erdbeben bedingte Wahrscheinlichkeit eines Kernschadens zwischen (5-10)x10-6/Jahr beträgt. Dieser Wert ist die Summenhäufigkeit aller durch Erdbeben bedingten Unfälle. Bei solchen auslegungsüberschreitenden Unfällen müssen nebst dem auslösenden Ereignis Erdbeben Mehrfachfehler unterstellt werden, damit es zu einer Kernbeschädigung kommt. Die seismisch bedingte Kernschadenshäufigkeit ist die Summe von hunderten solch hypothetischer Unfallabläufe. Wie aus dem Bericht "MUSA - Mühleberg Sicherheitsanalyse - Hauptbericht" ersichtlich, gibt es für die untersuchten Erdbeben mit Beschleunigungen bis 0.6 g (das SSE hat eine Beschleunigung von 0.15 g!) keine Unfallsequenz, die allein durch das Erdbeben zum Kernschmelzen führt; darüber hinaus wären noch unabhängig vom Erdbeben zusätzliche Ausfälle sicherheitsrelevanter Systeme anzunehmen. Die wahrscheinlichste Sequenz hat eine Häufigkeit von rund 2.5x10-7/Jahr (vgl. oben zitierter MUSA-Bericht).

Zusammenfassend folgt somit, dass die Anlage Mühleberg auf Erdbeben ausgelegt ist und dass es bei Beschleunigungen bis 0.6 g keine Unfallsequenzen gibt, die allein durch Erdbeben direkt zum Kernschmelzen führen. Dass insgesamt die erdbebenbedingte Kernschadenshäufigkeit trotzdem einen hohen Anteil an der totalen Kernschadenshäufigkeit hat, zeigt lediglich die gute Auslegung der Anlage Mühleberg gegen interne Störungen. Die absolute Kernschadenshäufigkeit für die Anlage Mühleberg ist dank dem nachgerüsteten SUSAN-System im internationalen Vergleich sehr gut.

 

Betreff: Flugzeugabsturz

Die Aussage, dass das KKW Mühleberg nicht gegen Flugzeugabsturz gesichert sei, ist nur bedingt richtig.

Im Gutachten zu KKM von 1991 nimmt die HSK dazu wie folgt Stellung (Seite 8-46):

 

Der Schutz der sicherheitstechnischen Ausrüstungen eines Kernkraftwerks gegen die Auswirkungen eines Flugzeugabsturzes erfolgt durch bauliche Massnahmen und räumliche Trennung redundanter Systeme.

Beim Bau des KKW wurde, wie damals weltweit üblich, der Flugzeugabsturz als Lastfall nicht berücksichtigt. Heute wird in der Schweiz für ältere Anlagen zumindest ein ausreichender Trümmerschutz gefordert. Dies entspricht einer Wandstärke von 0.70 m Beton. Für die Beherrschung des Flugzeugabsturzes sind nur das Reaktor- und das SUSAN-Gebäude von Bedeutung. Das SUSAN-Gebäude verfügt über einen ausreichenden Trümmerschutz, wobei es mit einer Wandstärke von 1 bis 2 m deutlich über die heutigen Anforderungen hinausgeht. Das Reaktorgebäude erreicht zwar mit einer Betondicke von 0.60 m im zylindrischen Teil die gebotene Wandstärke nicht. Doch sind der Reaktorkühlkreislauf, die Kernkühlsysteme und die Einrichtungen zur Isolation des Primärcontainments bei einer allfälligen Beschädigung des Reaktorgebäudes zusätzlich durch gebäudeinterne Betonwände und Decken geschützt. Die Speisewasserleitungen im Dampftunnel sind ebenfalls geschützt. Die abgebrannten Brennelemente im Lagerbecken sind durch die Gebäudekuppel mit einer Wandstärke von 0.15 bis 0.30 m wenig geschützt; ein Auslaufen des Wassers ist wegen der massiven Bauweise des Beckens nicht zu erwarten. Die beiden Einlaufbauwerke für die Kühlwasserentnahmeaus dem Fluss sind räumlich getrennt.

Dieser Bewertung ist auch aus heutiger Sicht nichts beizufügen. Es sei lediglich in Erinnerung gerufen, dass eine Auslegung gegen Flugzeugabsturz heute ausser in der Schweiz lediglich in Deutschland verlangt wird, nicht aber in Ländern wie Frankreich und den USA.

Aufgrund der Probabilistischen Sicherheitsanalyse ist der Beitrag eines Flugzeugabsturzes zr Kernschadenshäufigkeit lediglich 1.3x10-7/Jahr (vgl. MUSA Hauptbericht) und ist damit verschwindend gering. Die Wahrscheinlichkeit für einen Flugzeugabsturz auf das Reaktorgebäude der Anlage Mühleberg ist standortspezifisch eben praktisch auszuschliessen.

 

Betreff: Torus-Ringleitung

AMüs kritisiert, dass der doppelendige Bruch der Torus-Ringleitung nur mit Hilfe von Betriebssystemen beherrscht werden könnte. Diese Aussage ist grundsätzlich richtig, doch verkennt AMüs, dass der plötzliche Bruch einer praktisch drucklosen Leitung (der Betriebsdruck beträgt ca. 0,5 bar), in der zudem das Wasser im Normalbetrieb steht, im Rahmen der Auslegung nicht unterstellt wird. Es gibt keinen Grund, einen plötzlichen Bruch zu postulieren, da keine Belastungen auf die Leitung einwirken. Einzig langsam wirkende chemische Prozesse könnten durch Korrosion die Leitung schwächen. Aus diesem Grunde wird die Leitung auch periodisch inspiziert und überprüft. Wegen Anzeigen einer beginnenden Korrosion wurde die Leitung 1991 ersetzt.

Wird der Bruch der Ringleitung als hypothetisches Ereignis trotzdem postuliert, wird dieses mit Hilfe der Betriebssysteme beherrscht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb gleichzeitig die Betriebssysteme bei einem Bruch der im Normalbetrieb nicht benötigten Torus-Ringleitung ausfallen sollten. Die Verfügbarkeit der Betriebssysteme ist erfahrungsgemäss sehr hoch. Auch risikomässig wäre ein solches Ereignis vernachlässigbar, da allein die Wahrscheinlichkeit einer praktisch drucklosen Leitung im Bereich von 10-6/Jahr liegt. Wie oben erwähnt, müssten - damit das Ereignis sich zu einem Unfall ausweiten könnte - gleichzeitig die Betriebssysteme ausfallen. Die Wahrscheinlichkeit dafür liegt im Bereich von 10-3 bis 10-4/Jahr, d.h. die postulierte Unfallsequenz hätte eine Häufigkeit von 10-9 bis 10-10/Jahr und ist damit risikomässig völlig unbedeutend.

Es ist zudem zu beachten, dass weltweit rund 35 Anlagen mit dem Konzept einer Torus-Ringleitung in Betrieb sind. Bisher sind damit keine Probleme bekannt geworden.

 

 

Betreff: Kernmantelrisse

Die Behauptung der AMüs, dass die von GE vorgelegten Berechnungen zur kritischen Risslänge im Kernmantel längst überholt sind und die Ergebnisse der von TüV-Energie Consultant durchgeführten Untersuchungen nicht berücksichtigt würden, kann die HSK nicht nachvollziehen. In dem von AMüs zitierten HSK-Bericht (Beurteilung der HSK zu den Rissen im Kernmantel des Kernkraftwerks Mühleberg: vgl. HSK-home page http://www.hsk.psi.ch/ hsk-publ.html) wird das Gegenteil festgehalten. Die TüV-Stellungnahme bestätigt die zentralen Aussagen der HSK-Sicherheitsanalysen, dass der heutige Zustand des Kernmantels des KKM keine Sicherheitseinbusse für den Normalbetrieb und unter Störfallbedingungen der Anlage bedeutet.

Die TüV-Energie Consultant kommt abschliessend zum Ergebnis, dass "alle Untesuchungen ergaben, dass weder der Kernmantel noch die Zugankerkonstruktion unzulässig beansprucht werden. Die Zuganker verhindern überdies unzulässige Verlagerungen des Kernmantels bei Nahtabriss. Die durch die Risse abfliessende Kühlmittelmenge führt weder bei einem eventuellen Rund- noch bei einem eventuellem Längsnahtabriss zu einer unzureichenden Kühlung der Brennelemente" (siehe http://www. hsk.psi.ch/hsk-publ.html). Diese Schlussfolgerung der TüV-Energie Consultant deckt sich völlig mit der HSK-Stellungnahme.


Zurück zu Nachrichten